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Bundesverfassungsgericht vor Prüfung des Cannabisverbots

  • Bundesverfassungsgericht vor Prüfung des Cannabisverbots
    Pressemitteilung des Deutschen Hanfverbands vom 20.04.2020


    Berlin, 20.04.2020 - Im September hatte Jugendrichter Andreas Müller vom Amtsgericht Bernau angekündigt, sich in zwei von ihm ausgesetzten Verfahren an das Bundesverfassungsgericht zu wenden, um das aus seiner Sicht verfassungswidrige Verbot von Cannabis prüfen zu lassen. Heute hat Müller den Normenkontrollantrag mit ausführlicher Begründung an das höchste deutsche Gericht übermittelt, wie der Richter in den sozialen Medien bekanntgab.


    26 Jahre nach dem letzten Urteil zu Cannabis ist das Bundesverfassungsgericht nun erneut dazu aufgerufen, über die Verfassungskonformität des Cannabisverbots zu entscheiden. Der bekannte Richter hat sich damit gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG direkt an das Bundesverfassungsgericht gewandt, welches nun über den vorgelegten Normenkontrollantrag entscheiden muss. Mit den vorliegenden Fällen will Müller den Karlsruher Richtern aufzeigen, dass das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf Cannabis weder verhältnismäßig, noch geeignet, noch erforderlich ist.


    Grundlage für den Normenkontrollantrag des Bernauer Richters ist eine Mustervorlage des Deutschen Hanfverbandes im Rahmen einer Justizoffensive. Der DHV fordert nun weitere Richter auf, sich der Initiative anzuschließen und das Cannabisverbot ebenfalls in Karlsruhe überprüfen zu lassen.


    "Eigentlich müsste die Politik sinnlose Eingriffe in Bürgerrechte beenden. Doch die Große Koalition ist in Sachen Cannabis reformunfähig. Deshalb hoffen wir jetzt auf das Bundesverfassungsgericht", so DHV-Geschäftsführer Georg Wurth.

  • Goodpeace

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Herr, schmeiß Nudeln! Mit ganz viel roter Soße!


    Ich glaub trotzdem nicht dran. Ein anderer Paragraph des GG fordert das internationales Recht in deutsches Recht eingepflegt werden muss und so lange laut dem Einheitsabkommen über Betäubungsmittel, der Umgang mit Cannabis strafrechtlich verfolgt und mit Gefängnisstrafen bedroht sein soll, ist er es in Deutschland auch.

    Andere Länder haben solche Paragraphen nicht in ihrer Verfassung, aber andere Länder haben ja auch nicht den 1. und 2. Weltkrieg angezettelt.

    Was sich kürzlich in diesem Wisch geändert hat, ist die Einstufung von CBD als Nicht-Betäubungsmittel. THC freie CBD Strains wären also voll legalisierbar.


    Jedenfalls sind die Anforderungen an ein Gesetz hier um einen Faktor erweitert und wenn die Weltgemeinschaft beschließen würde, das alle Sonntags Nudelsiebe auf dem Kopf tragen sollen, wäre es egal ob wir das Erforderlich oder Geeignet finden, dem Spagettimonster zu huldigen. Es wäre Gesetz.

    Ente gut. Alles gut.

    Einmal editiert, zuletzt von Karler () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Karler mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Zitat

    Die Vorlage wurde heute mit 140 Seiten Begründung und 50 Kopien per Post an das Bundesverfassungsgericht übersandt.Sie wird voraussichtlich morgen nachmittag auf der Homepage des Amtsgericht Bernau veröffentlicht. lol01

    Das Bundesverfassungsgericht wird sich nun nach 1994 -so hoffe ich - erneut mit der Kriminalisierung von Millionen von Bürgern befassen.Ich hoffe weiter, dass sich die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter für die Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit entscheiden werden und dem untätigen Gesetzgeber zur Aufgabe machen, die Kriminalisierung zu beenden.


    Liebe Grüße . Euer Richter Müller


    Pressemitteilung: Amtsgericht Bernau bei Berlin | Startseite

    Das Amtsgericht Bernau bei Berlin hat am 18. September 2019 zwei Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesetzt und gemäß Artikel 100 Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Strafrichter hat erklärt, dass er alle Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes für verfassungswidrig hält, soweit sie Cannabisprodukte nach der Anlage I zu § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtmG) mit der Folge aufführen, dass der unerlaubte Verkehr mit diesen Stoffen den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes unterliegt. Hilfsweise hält er (zumindest) die Strafvorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtmG in der Alternative des Erwerbens i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BtmG für verfassungswidrig.

    Im ersten zugrundeliegenden Verfahren wird dem 24-jährigen Angeklagten der Besitz von 2,6 Gramm Marihuana vorgeworfen. Der – nicht vorbestrafte - Student und war zufällig bei der polizeilichen Fahndung nach dem Täter eines Hausfriedensbruchs aufgrund starken Cannabisgeruchs aufgefallen. Er hat zugegeben, im Görlitzer Park in Berlin zwei bis drei Gramm Marihuana für den Eigenbedarf erworben zu haben. Er sei gelegentlicher Konsument. Im Jahr 2017 war ein gegen ihn geführtes Strafverfahren wegen des unerlaubten Besitzes von 2,1 Marihuana eingestellt worden.

    Die Staatsanwaltschaft hatte eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 Euro beantragt. Der Verteidiger hatte unter Vorlage eines Normenkontrollantrages des Deutschen Hanfverbandes Freispruch oder die Vorlage beim Bundesverfassungsgericht beantragt.

    Im zweiten Verfahren wird dem Angeklagten – einem 31-jährigen Asylbewerber aus Libyen – der Besitz von 1,7 Gramm Marihuana vorgeworfen, die in seinem Zimmer des Übergangswohnheimes für Asylbewerber gefunden worden waren.

    Dr. Melzer

    Pressesprecher








    Ich mag ihn ja schon ne Weile, damit hat er sich aber nen Platz an meiner Helden Fotowand verdient.

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