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Neues zur Legalisierung

  • Neues zur Legalisierung


    Zitat

    Neuer Gesetzentwurf am Mittwoch: So viel Cannabis darf man künftig legal besitzen

    11.04.2023, 19:07 Uhr


    Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis und der Anbau von drei Pflanzen zum Eigenkonsum soll in Deutschland einem Bericht zufolge künftig legal sein. Das sehen nach Informationen des Redaktionsnetzwerks Deutschland die überarbeiteten Gesetzespläne von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach für die Cannabis-Legalisierung vor, die am morgigen Mittwoch vorgestellt werden sollen. Der freie Verkauf von Cannabis soll zunächst nur in Modellprojekten möglich sein. Zudem sollen sogenannte Cannabis Social Clubs legalisiert werden, wie das RND weiter berichtete. Diese Vereine versorgen ihre Mitglieder mit Cannabisprodukten aus dem eigenen Anbau. Das Modell gibt es bereits in Spanien und Malta. Damit die Europäische Union (EU) die deutsche Cannabis-Legalisierung genehmigt, soll es anderes als ursprünglich vorgesehen zunächst keinen generellen freien Verkauf von Cannabis-Produkten geben. Vielmehr sei die Abgabe in lizenzierten Geschäften nur in regionalen Modellprojekten geplant, die auf fünf Jahre befristet sind.

     

    Da bin ich mal gespannt.


    Eigentlich kann es nur so funktionieren, wie es David Henn in diesem Podcast darstellt.

  • Goodpeace

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • die wichtigsten geplanten gesetzlichen Regelungen zur Cannabis-Legalisierung:

    1.) Cannabis und Tetrahydrocannabinol (THC) werden künftig rechtlich

    NICHT mehr als Betäubungsmittel eingestuft.

    Die Produktion, die Lieferung und der Vertrieb werden innerhalb eines lizenzierten und staatlich kontrollierten Rahmens zugelassen.

    3.) Der Erwerb und der Besitz bis zu einer Höchstmenge von 20 bis 30 Gramm Genusscannabis

    zum Eigenkonsum im privaten und öffentlichen Raum werden straffrei ermöglicht.

    4.) Privater Eigenanbau wird in begrenztem Umfang erlaubt.

    5.) Laufende Ermittlungs- und Strafverfahren

    sollen zu dann nicht mehr strafbaren Handlungen beendet werden.

    Cannabis: Gesundheitsminister Lauterbach stellt Eckpunkte

    zur Cannabis-Abgabe zu Genusszwecken vor:

    Cannabis: Gesundheitsminister Lauterbach stellt Eckpunkte zur Cannabis-Abgabe zu Genusszwecken vor
    BPK - Pressekonferenz mit Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach zur Vorstellung von Eckpunkten für eine kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene z...
    www.youtube.com

    1. Säule: Privater & gemeinschaftlicher, nicht-gewinnorientierter Eigenanbau

    Nicht-gewinnorientierte Vereinigungen dürfen unter engen, klar definierten gesetzlichen Rahmenbedingungen gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen und an Mitglieder für den Eigenkonsum abgeben. Die Mitglieder sollen möglichst aktiv in der Vereinigung mit­wirken. Eine Mitwirkung von Mitarbeitenden der Vereinigungen beim Anbau ist zulässig, eine Beauftragung Dritter mit dem Anbau wird hingegen ausgeschlossen.

    Die Rahmenbedingungen für den Umgang werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.

    Neben dem geernteten Genusscannabis dürfen an die Mitglieder auch von der Vereinigung er­zeugte Samen und Stecklinge für den Eigenanbau abgegeben werden. Es wird geprüft, ob und wie Saatgut und/oder Stecklinge für den privaten Eigenanbau zu Selbstkosten über die Verein­igungen bezogen werden dürfen, ohne dass die Mitgliedschaft in einer Vereinigung dafür Vor­aussetzung ist.

    Zulassung und Überwachung erfolgen durch Landesbehörden u.a. in Bezug auf die Einhaltung der Mengen-, Qualitäts- und Jugendschutzvorgaben und mit Stichproben und Besuchen vor Ort. Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Abgabe von Genusscannabis, Samen und Stecklingen an Mitglieder von den Vereinigungen erhoben wurden, dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben oder zu anderen Zwecken verwendet werden. Eine Mitglied­schaft in mehreren Vereinigungen ist untersagt.

    Bußgelder, Zulassungsentzug bzw. Geld-/Freiheitsstrafen bei mehrfachen Ver­stößen sind möglich.

    Anbau- und Erntemengen sind auf Bedarfsdeckung ausgerichtet. Es gibt Berichts- und Doku­mentationspflichten zu erzeugten und abgegebenen Mengen. Es gilt ein Verbot des Im- oder Exports von Genusscannabis.

    Mitgliedsbeiträge decken die Selbstkosten, gestaffelt nach Abgabemenge (ggf. mit Grund­­pauschale und zusätzlicher Betrag je abgegebenem Gramm).

    Die Anzahl der Mitglieder je Vereinigung wird auf max. 500 begrenzt mit einem Mindestalter von 18 Jahren und Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Die Anzahl der Vereinigungen kann nach Bevölkerungsdichte begrenzt werden.

    Eine Führung der Vereinigung ist nur durch natürliche Personen möglich, deren Zuverlässigkeit überprüft wurde. Die Vereinigung wird nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet. Eine persönliche Haftung des Vorstands der Vereinigung bei Vermögensschäden oder der Verletzung von behördlichen Auflagen soll nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erfolgen.

    Die Beschaffung von Saatgut für den (Erst-)Anbau in den Vereinigungen wird ermöglicht. Die Importmöglichkeit von Saatgut aus Drittstaaten wird geprüft.

    Die Abgabe des geernteten Cannabis (Blüten) ist ausschließlich an Mitglieder erlaubt; keine Weiter­gabe an Dritte; max. 25g Cannabis pro Tag, max. 50g pro Monat, max. 7 Samen oder 5 Steck­linge pro Monat. Die Abgabe an Heranwachsende unter 21 Jahren ist begrenzt auf eine Menge von 30g pro Monat, zusätzlich mit einer Begrenzung des zulässigen THC-Gehalts (Grenze noch zu klären). Dies sollte sich in der Sortenauswahl widerspiegeln.

    Es wird geprüft, ob und wie Samen und Stecklinge zur Qualitätssicherung zwischen Vereini­gungen unentgeltlich getauscht werden können.

    Für gemeinschaftlichen Eigenanbau gelten Qualitätsvorgaben (insbesondere Verbot von Zusatz­stoffen oder Beimengungen wie z.B. Tabak oder Aromen, Vorgaben zu Pflanzenschutzmitteln, keine synthetischen Cannabinoide).

    Eine Abgabe erfolgt nur in Reinform (Blüten oder Harz) in neutraler Verpackung oder lose mit bei­gefügten Informationen zu Produkt (Sorte, einschließlich deren üblicher durchschnittlicher THC-Gehalt und Gehalt anderer Cannabinoide wie CBD), Dosierung und Anwendung sowie zu Risiken des Konsums und Beratungsstellen.

    Konsum in den Räumlichkeiten der Vereinigung ist ebenso verboten wie der öffentliche Kon­sum nahe Schulen, Kitas o.ä. sowie in Fußgängerzonen bis 20 Uhr.

    Es gilt gleichzeitig ein Verbot der Ausgabe von Alkohol, Tabak oder anderen Genuss- und Rausch­­­mitteln.

    Der Zutritt ist nur erlaubt für Erwachsene mit einer strikten Pflicht zur Alterskontrolle.

    Es gelten Auflagen zu Jugendschutz und Prävention: Von der Vereinigung zu ernennende Jugend­schutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte haben nachgewiesene Sachkenntnisse; es gibt eine verpflichtende Kooperation mit der lokalen Suchtpräventions- bzw. -beratungsstelle und einen Mindestabstand zu Schulen, Kitas o.ä.

    Es gilt ein allgemeines Werbeverbot für die Vereinigungen und für Cannabis. Zulässig sind sach­liche Informationen.

    Mindestschutzmaßnahmen (z. B. einbruchsichere Räumlichkeiten, Umzäunung) verhindern einen Zugriff unbefugter Dritter.

    Straffreier Besitz (Mitführen in der Öffentlichkeit) ist möglich zum Eigenkonsum bis 25g; es gelten Strafvorschriften für darüber hinaus gehenden Besitz, für Handel und Abgabe an Nicht-Mitglieder sowie Kinder und Jugendliche sowie für die Abgabe von nicht in den Vereinigungen selbst angebautem Cannabis.

    Die Grenzwerte im Straßen-, Schiffs- und Luftverkehr werden unter Einbeziehung der ein­schlägigen Fachgremien überprüft. Regelungen über die Zulässigkeit von Fahrten unter Einfluss von Cannabis orientieren sich dabei ausschließlich an den Erfordernissen der Verkehrssicher­heit.

    Der straffreie private Eigenanbau umfasst max. 3 weibliche blühende Pflanzen und ist vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu schützen.

    Es wird ermöglicht, Verurteilungen, die ausschließlich wegen Handlungen im Zusammenhang mit Cannabis eingetragen sind, für die das Gesetz künftig keine Strafe mehr vorsieht (Besitz bis 25g/Eigenanbau bis max. 3 weibliche blühende Pflanzen), auf Antrag aus dem Bundeszentral­register löschen zu lassen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden laufende Ermittlungs- und Straf­verfahren zu diesen Handlungen durch die bereits in der StPO vorgesehenen Möglich­keiten beendet.

    Der Anwendungsbereich des Bundesnichtraucherschutzgesetzes wird auf das Rauchen von Produkten in Verbindung mit Cannabis erweitert; ein darüberhinausgehender Nichtraucher­schutz entsprechend der Regelungen für Tabak muss sichergestellt sein.

    Die Teilnahme an Frühinterventions- und Präventionsprogrammen für Minderjährige, wenn sie Cannabis besitzen oder konsumieren, ist verbindlich.

    Nach 4 Jahren erfolgt eine Evaluation der Vorgaben zur Säule 1 mit dem Ziel der Prüfung evtl. Anpassungen hinsichtlich Gesundheits- und Jugendschutz sowie Zurückdrängung des Schwarz­markts.

    "des macht die Sau a nimmer fett, haus einfach drauf"

  • das wäre Klasse, so wie damals in der DDR, "das ist gültig....ich meine...ab sofort" :D

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    "des macht die Sau a nimmer fett, haus einfach drauf"

  • Wer genau liest, merkt das man ohne einen CSC nicht legal an Samen oder Steckis kommt. Damit dürfte auch eine Einfuhr etwa aus Österreich ( Stecki ) oder Samen ( etwa NL ) nicht möglich sein.


    Die CSC Regelung dürfte in Städten zu richtigen Problemen aufgrund der Abstandsregelung zu Kitas etc werden.

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    mit Richter Müller

    "des macht die Sau a nimmer fett, haus einfach drauf"

  • Niemand würde sie im Inland verkaufen, aber wenn du sie besitzen darfst und Cannabis komplett aus dem Btmg fliegt, passiert dir auch nix wenn du sie einführst oder privat tauscht. Ich wette die dürfen auch den Grow Zeitschriften wieder beiliegen.

    Ente gut. Alles gut.

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  • Schade mit den 3 Pflanzen, nen SoG wäre schön bzgl. Stromkosten. Da es aber ja nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft werden soll & man beim draußen rauchen nicht mehr verfolgt wird sollte es eig. safe sein.


    Mal sehen wie die lange Umsetzung braucht ^^

  • Ich frage mich nur die das ganze dann funktionieren soll ohne das es nach Hinten los geht.


    Ich würde behaupten, dass 90% der Konsumenten Gelegenheitskonsumenten sind die jetzt nicht extra mit dem Growen anfangen sondern weiterhin die Blüten käuflich erwerben wollen.


    Interessant zu wissen wäre noch wie das mit den Preisen in den CSCs geregelt wird. Bisher ist bekannt "Abgabe zum Selbstkostenpreis".

    Im Selbstkostenpreis sind per Definition auch Fertigungseinzel- und Fertigungsgemeinkosten enthalten. Da müsste ich fürs Growen doch auch einen gewissen Stundensatz für meine Arbeit mit einrechnen dürfen?!

    Je nach dem ob ich dann 20€ die Stunde koste oder 80€ die Stunde, kosten die Blüten dann am ende eben auch 7€ oder 9€ das G. Bin gespannt wie das geregelt wird. Nur für Stromkosten und bisschen Erde wird sich doch niemand die Mühe machen. Dann werden in die CSCs nur grower rein kommen die dann untereinander tauschen aber der Gelegenheitskonsument würde doch gar nicht erst aufgenommen werden weil er keinen Mehrwert bietet.

  • Nur legaler Kunde der Hanfindustrie zu sein und sich nicht selbst versorgen zu dürfen wäre mieser.

    Der Selbstanbau zur medizinischen Versorgung ist mir wichtig, in der Praxis ändert sich also kaum was.

    Das ist wie mit der Rechtschreibreform; kannst schreiben wie immer, nur jetzt ist es richtig…🥸

    Faulheit ist nur eine andere Bezeichnung für Effizienz.

  • Zitat

    Da müsste ich fürs Growen doch auch einen gewissen Stundensatz für meine Arbeit mit einrechnen dürfen?!

    Vereinsarbeit ist bestenfalls Ehrenamt. Rechne mal besser mit 17€ für den kompletten Tag schnibbeln😏

    Ente gut. Alles gut.

  • Vereinsarbeit ist bestenfalls Ehrenamt. Rechne mal besser mit 17€ für den kompletten Tag schnibbeln😏

    Dann wären wir wieder bei dem Punkt, dass Nichtgrower in die CSCs nicht aufgenommen werden. Würdest du dir die Mühe mit dem Growen machen um dann an Konsumenten im CSC zu verkaufen, wovon dir am Ende 17€ für einen kompletten Tag schnibbeln bleiben?

  • Ich verstehe worauf du hinaus möchtest, finde den Vergleich aber unzutreffend. Die reine Wissensweitergabe wird es natürlich geben. Ist ja auch hier im Forum nichts anderes.


    Aber stell dir vor es gibt Mitglieder in der freiwilligen Feuerwehr, die selbst nichts beitragen und nur profitieren wollen wie ich eben den Durchschnittskomsumenten sehe, der sich nur etwas fürs Wochenende kaufen möchte. Heute kommen bitte alle und pumpen meinen Keller aus. Nächste Woche bitte nochmal alle kommen und meinen Pool auffüllen. Und übernächste Woche müsste dann mal einer mit nem Leiterwagen meine Baumkronen beschneiden. Umgekehrt hat die Person aber gar nicht die Absicht selbst an diesen Einsätzen teilzunehmen. Denkst du solche Mitglieder würden geduldet wenn sie noch nicht mal einen finanziellen Ausgleich schaffen?

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