Folgendes ist copy/paste vom DHV bzw. KBV.
Der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis gilt nur, wenn
1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
- nicht zur Verfügung steht oder
- im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des Arztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Patienten nicht angewendet werden kann,
2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oderauf schwerwiegende Symptome besteht.
[/quote]Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 31 Absatz 6 SGB V. Konkrete Indikationen, die als „schwerwiegend“ gelten, benennt der Gesetzgeber nicht.
Es gibt also keinen expliziten Ausschlusskatalog von Krankheiten, für die medizinisches Cannabis angewendet werden kann.
Anhaltspunkt dafür kann die Liste von Krankheiten sein, für die das BfArM bis zur Gesetzesänderung Ausnahmegenehmigungen erteilt hat:
Häufig:
• chronische Schmerzen• Multiple Sklerose• Tourette-Syndrom• depressive Störungen• ADHS
Außerdem:
• Allergische Diathese• Angststörung• Appetitlosigkeit und Abmagerung• Armplexusparese• Arthrose• Asthma• Autismus• Barrett-Ösophagus• Blasenkrämpfe• Blepharospasmus• Borderline-Störung• Borreliose• Chronische Polyarthritis• Chronisches Müdigkeitssyndrom• Schmerzsyndrom nach Polytrauma• Chronisches Wirbelsäulensyndrom• Cluster-Kopfschmerzen• Colitis ulcerosa• Epilepsie• Failed-back-surgery-Syndrom• Fibromyalgie• Hereditäre motorisch-sensible Neuropathie mit Schmerzzuständen und Spasmen• HIV-Infektion• HWS- und LWS-Syndrom• Hyperhidrosis• Kopfschmerzen• Lumbalgie• Lupus erythematodes• Migraine accompagnée• Migräne• Mitochondropathie• Morbus Bechterew• Morbus Crohn• Morbus Scheuermann• Morbus Still• Morbus Sudeck• Neurodermitis• Paroxysmale nonkinesiogene Dyskinese (PNKD)• Polyneuropathie• Posner-Schlossmann-Syndrom• Posttraumatische Belastungsstörung• Psoriasis (Schuppenflechte)• Reizdarm• Rheuma (rheumatoide Arthritis)• Sarkoidose• Schlafstörungen• Schmerzhafte Spastik bei Syringomyelie• Systemische Sklerodermie• Tetraspastik nach infantiler Cerebralparese• Thalamussyndrom• Thrombangitis obliterans
• Tics , Tinnitus • Trichotillomanie • Urtikaria unklarer Genese • Zervikobrachialgie • Folgen von Schädel-Hirn-Trauma • Zwangsstörung
--------------- 29. April 2019, 19:47 ---------------
Ich schätze Deine ehrliche Einstellung @einsdreisieben aber ich fürchte dass das so nix wird. Da müsstest Du schon einen sehr, sehr lockeren Arzt an der Hand haben. Die allermeisten scheißen sich bei dem Begriff "Cannabis" schon ein. Meine Erfahrung mit Ärzten ist eher im Bereich 15. Jahrhundert, Hexenverbrennungen, etc. einzuordnen.
Allerdings ist das als Privatpatient ein wenig anders. Wenn Du da glaubhaft eine "Diagnose" erwirken kannst dann bekommst Du sicher ein Rezept. Das zahlst Du allerdings selber. Die Kosten bei meinem aktuellen Rezept liegen bei 919,62€ für insgesamt 40 Gramm. Eine Kostenübernahme als Privatpatient für Cannabis zu bekommen ist verschwindend gering. Ich persönlich kenne keinen Fall.
Das mit dem Führerschein ist auch so eine Sache. Wenn Du auf dein Medikament eingestellt bist darfst Du theoretisch ein Kfz führen. Wenn´s knallt steht das aber alles auf einem anderen Blatt. Auch sonst wirst Du grundsätzlich wie der standard Kiffer behandelt. Mir ist ein Fall bekannt bei dem die Polizei konfisziertes und vernichtetes Cannabis im Wert von <10€ ersetzen musste. Nichtsdestotrotz musste der junge Mann die volle Packung an Recht und Gesetz in Kauf nehmen. Positiv wie negativ.
Je nördlicher das Bundesland, desto liberaler soll wohl die Einstellung der Polizei und die Reaktion auf das Rezept sein.